Betriebsrat und Arbeitsrecht

Stand: 27.09.2026. Betriebsverfassungsrecht in der geltenden Fassung; die Unterrichtungspflicht des Art. 26 Abs. 7 KI-VO ruht bis zum 02.12.2027. Keine Rechtsberatung — Mitbestimmungsfragen sind Einzelfallfragen, und eine Betriebsvereinbarung gehört vor der Unterschrift durch eine Fachanwältin.

Lernziele

Nach dieser Lektion kannst du:

Das Wort, auf das es ankommt

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Der Satz klingt so, als käme es auf eure Absicht an. Tut es nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt die objektive Eignung (grundlegend BAG, 06.12.1983 – 1 ABR 43/81; für eine Facebook-Seite des Arbeitgebers BAG, 13.12.2016 – 1 ABR 7/15): Wenn ein System Daten erhebt, aus denen sich Aussagen über Leistung oder Verhalten gewinnen lassen, greift die Mitbestimmung — auch wenn niemand das vorhatte und niemand die Auswertung je öffnen wird.

Das ist die Stelle, an der die meisten Einführungen stolpern. „Wir überwachen doch niemanden" ist eine ehrliche Aussage über die Absicht und eine unerhebliche über die Rechtslage.

Und weil KI-Werkzeuge, die ihr selbst einführt, fast immer protokollieren, wer wann was eingegeben hat, ist die Antwort auf die Frage „greift hier Mitbestimmung?" im Regelfall: ja.

Anders gelagert: erlaubte private Konten

Eine Konstellation hat ein Arbeitsgericht anders entschieden, und sie ist im Mittelstand häufig. Der Arbeitgeber hatte erlaubt, ChatGPT und ähnliche Dienste über private Konten im Browser zu nutzen, und dazu Regeln aufgestellt. Das ArbG Hamburg hat die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 verneint: Die Überwachung muss von der technischen Einrichtung selbst ausgehen, und der Arbeitgeber muss auf die Daten zugreifen können. Bei privaten Konten liegen die Protokolle beim Anbieter und bei den Beschäftigten, nicht bei ihm. Die Nutzungsregeln selbst hat das Gericht als Vorgaben zum Arbeitsverhalten eingeordnet, die nicht mitbestimmungspflichtig sind (16.01.2024 – 24 BVGa 1/24).

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Es ist eine erstinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren, keine gefestigte Rechtsprechung. Und sie verschiebt das Problem, statt es zu lösen: Private Konten bringen genau die Datenschutzfragen aus Lektion 3 mit — kein Auftragsverarbeitungsvertrag, unklare Trainingsnutzung. Sobald ihr ein Werkzeug selbst bereitstellt, gilt wieder der Regelfall oben.

Für die Geschäftsführung: Das Mitbestimmungsrecht ist kein Anhörungsrecht. Ohne Einigung — notfalls über die Einigungsstelle — darf das System nicht eingeführt werden. Diese Zeit gehört in den Projektplan, nicht in die Risikoliste.

Die drei anderen Vorschriften, die dazugehören

Die Mitbestimmung ist die bekannteste, aber nicht die einzige Beteiligung:

Diese Vorschriften erklären auch, warum eine späte Beteiligung teuer ist. § 90 verlangt die Unterrichtung in der Planungsphase. Wer erst nach dem Vertragsabschluss informiert, hat nicht nur eine Frist verpasst, sondern die Verhandlungsposition verschenkt.

Was ein Übergehen kostet

Wird ein mitbestimmungspflichtiges System ohne Einigung eingeführt, kann der Betriebsrat Unterlassung verlangen — und im Ergebnis den Rückbau. Das ist die teure Variante: Die Lizenz ist bezahlt, die Schulung gelaufen, die Prozesse sind umgestellt, und dann muss das System wieder heraus.

Dazu kommt ein Effekt, der sich schlechter beziffern lässt. Eine Einführung, die gegen den Betriebsrat durchgesetzt wurde, hat für die Dauer ihres Bestehens einen Gegner. Eine Einführung, bei der er früh am Tisch saß, hat einen Fürsprecher gegenüber der Belegschaft — und die Belegschaft entscheidet, ob ein KI-Werkzeug benutzt oder umgangen wird.

Der frühe Betriebsrat ist der günstigere. Nicht aus Höflichkeit, sondern weil Mitbestimmung eine Verhandlung ist, und Verhandlungen mit vollendeten Tatsachen im Rücken teurer sind.

Was in eine Betriebsvereinbarung gehört

Eine Vereinbarung zu KI muss nicht lang sein, aber sie muss die strittigen Punkte tatsächlich regeln. Die Gliederung, die sich bewährt hat:

  1. Geltungsbereich — welche Werkzeuge, welche Beschäftigtengruppen.
  2. Zweckbindung — wofür das System eingesetzt wird, und wofür ausdrücklich nicht.
  3. Ausschluss der Leistungs- und Verhaltenskontrolle — der Kern. Welche Protokolle entstehen, wer darf sie sehen, und zu welchem Zweck sie nicht ausgewertet werden.
  4. Löschfristen für Protokolle und Verläufe.
  5. Menschliche Letztentscheidung bei allem, was Beschäftigte betrifft.
  6. Qualifizierung — wer wird wie geschult; das zahlt zugleich auf Art. 4 der KI-Verordnung ein.
  7. Änderungen am System — was passiert, wenn der Anbieter neue Funktionen ausliefert. Ohne diesen Punkt ist die Vereinbarung nach dem nächsten Update überholt.
  8. Laufzeit, Erprobung, Kündigung.

Punkt 7 ist der, den die meisten Muster vergessen, und der bei KI am schnellsten relevant wird: Funktionen kommen per Update, ohne dass jemand sie bestellt hätte — genau wie die Bewerbervorsortierung aus Lektion 2.

Und ohne Betriebsrat?

Die meisten Betriebe in dieser Größenordnung haben keinen. Dann entfällt die Mitbestimmung — und sonst nichts:

Der Unterschied ist nicht, dass weniger gilt. Der Unterschied ist, dass niemand es einfordert — bis jemand es tut.

Für Team- und Abteilungsleitung: Ohne Betriebsrat übernimmst du dessen praktische Funktion mit: Du bist diejenige, die merkt, wenn ein Werkzeug anfängt, Leistung sichtbar zu machen. Sag es, bevor es jemandem auffällt, der es als Überwachung erlebt.

Merksätze

- „Dazu bestimmt" heißt objektiv geeignet, nicht beabsichtigt. Deshalb greift Mitbestimmung bei Werkzeugen, die ihr einführt, fast immer. - Erlaubte private Konten sind anders gelagert — mitbestimmungsfrei nach einer ersten Entscheidung, aber datenschutzrechtlich das größere Problem. - § 90 verlangt die Unterrichtung in der Planung — nicht nach der Unterschrift. - Ohne Einigung keine Einführung. Der Betriebsrat kann Unterlassung und damit den Rückbau verlangen. - Punkt 7 der Vereinbarung: Updates. Ohne ihn ist sie nach dem nächsten Funktionszuwachs überholt. - Ohne Betriebsrat gilt nicht weniger — es fordert nur niemand ein.

Quellen