Der AI Act aus Chefsicht
Stand: 27.09.2026. Die KI-Verordnung gilt in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 („AI Omnibus", in Kraft seit 27.07.2026). Der separate Datenomnibus mit den geplanten Änderungen an der DSGVO ist noch nicht beschlossen. Keine Rechtsberatung.
Lernziele
Nach dieser Lektion kannst du:
- den Satz „der AI Act ist verschoben" auseinandernehmen und sagen, was tatsächlich verschoben wurde,
- eine geplante Anwendung grob einer Risikoklasse zuordnen,
- die zwei Stellen benennen, an denen ein Mittelständler ungewollt in die Hochrisiko-Klasse rutscht,
- erkennen, warum eine Verschiebung im AI Act nichts über Datenschutz und Mitbestimmung aussagt.
Was genau verschoben wurde
Im Juli 2026 wurde die KI-Verordnung zum ersten Mal geändert. Die Verordnung (EU) 2026/1744 — im Verfahren „AI Omnibus" genannt — trat am 27. Juli 2026 in Kraft, sechs Tage vor einem Stichtag, auf den sich Unternehmen ein Jahr lang vorbereitet hatten. Seitdem hört man in Betrieben einen bequemen Satz: Das ist ja alles verschoben.
Ein Teil ist es. Der Teil, der dich betrifft, ist es nicht.
| Regelungsbereich | Geltung | Für dich |
|---|---|---|
| Verbote (Art. 5) | seit 02.02.2025 | Gilt. Unabhängig von Größe und Branche. |
| KI-Kompetenz (Art. 4) | seit 02.02.2025 | Gilt. Seit dem Omnibus ausdrücklich als Bemühens-, nicht als Erfolgspflicht. |
| Transparenz (Art. 50) | seit 02.08.2026 | Gilt. Wurde nicht verschoben. |
| Zwei neue Verbotstatbestände | ab 02.12.2026 | Intime Deepfakes ohne ausdrückliche Einwilligung und Darstellungen von Kindesmissbrauch. |
| Hochrisiko-Anforderungen (Kap. III Abschn. 1–3) | ab 02.12.2027 bzw. 02.08.2028 | Verschoben — und nur das. |
Wer aus dieser Tabelle „wir haben noch Zeit" liest, hat die erste Zeile übersprungen. Verschoben sind die aufwendigen Pflichten für Hochrisiko-Systeme. Die drei Dinge, die praktisch jeden Betrieb treffen — Verbote, Kompetenz, Transparenz — gelten.
Die Stufen, von unten gelesen
Lehrbücher zeichnen an dieser Stelle eine Pyramide. Für eine Entscheidung taugt sie wenig, weil sie oben anfängt, wo fast nichts liegt. Lies sie von unten:
- Minimales Risiko — hier liegt die große Mehrheit. Rechtschreibprüfung, Übersetzung, Recherche, Textentwürfe ohne Personenbezug. Es bleiben Art. 4 und, sobald Menschen mit dem System sprechen, Art. 50.
- Transparenzpflicht — der Chatbot muss sagen, dass er einer ist; maschinell erzeugte Inhalte müssen erkennbar sein. Das ist eine Kennzeichnungsfrage, keine Zulassungsfrage, und sie gilt seit August 2026.
- Hochrisiko — enumeriert in Anhang III und in den Produktvorschriften des Anhangs I. Hier sitzen die Auflagen, die verschoben wurden.
- Verboten — Social Scoring, manipulative Systeme und seit Dezember 2026 die zwei neuen Tatbestände. Kein Prüfschema, sondern eine Grenze.
Für die Geschäftsführung: Die Einstufung ist eine Leitungsentscheidung, keine IT-Frage. Sie bestimmt, ob ein Vorhaben ein Werkzeugkauf ist oder ein Projekt mit Dokumentation, Aufsicht und Budget — und diese Weiche steht am Anfang, nicht am Ende.
Für Team- und Abteilungsleitung: Du musst nicht einstufen. Du musst merken, wann ein Werkzeug in die Nähe von Anhang III rückt: immer dann, wenn es über Menschen etwas aussagt statt über Sachen.
Die zwei Fallen im Mittelstand
Fast alle Betriebe, die ungewollt in der Hochrisiko-Klasse landen, tun es über dieselben zwei Wege — und beide kommen als ganz normale Software ins Haus:
Bewerberauswahl. Software, die Bewerbungen vorsortiert, bewertet oder rankt, fällt unter Anhang III. Das gilt auch, wenn die Funktion nur ein Häkchen in einem Bewerbermanagementsystem ist, das ihr aus ganz anderen Gründen gekauft habt.
Leistungs- und Verhaltensbewertung. Systeme, die Beschäftigte bewerten, überwachen oder Aufgaben zuteilen. Auch hier ist die Funktion oft ein Nebenprodukt: Das Ticketsystem bekommt eine Auswertung, das CRM eine Rangliste, die Telefonanlage eine Gesprächsanalyse.
Und jetzt der Satz, auf den es ankommt: Für beide sind die KI-Pflichten verschoben — Datenschutz und Betriebsverfassungsrecht sind es nicht. Wer heute ein solches System einführt, hat vielleicht bis Dezember 2027 Zeit für die Dokumentation nach der KI-Verordnung. Für die Rechtsgrundlage, die Folgenabschätzung und die Mitbestimmung hat er keine Frist. Die nächsten beiden Lektionen handeln von nichts anderem.
Was im Juli 2026 enger wurde
Der Omnibus hat die Hochrisiko-Definition in Art. 6 verengt. Systeme, die eine Tätigkeit nur unterstützen, beschleunigen oder ihre Qualität prüfen, gelten künftig nur dann als hochriskant, wenn ihr Ausfall oder eine Fehlfunktion tatsächlich Risiken für Gesundheit oder Sicherheit auslösen kann. Damit fallen etliche Anwendungen heraus, die vorher erfasst waren.
Das ist eine echte Erleichterung — und eine Falle für die Lektüre. Denn: Die Verengung betrifft die Zuordnung, nicht die Grundpflichten. Art. 4 und Art. 50 bleiben, wo sie waren, und von den Einstufungs-Leitlinien der Kommission gibt es bisher nur einen Entwurf (19.05.2026). Jede Einstufung, die du heute vornimmst, ist vorläufig.
Ein zweiter verbreiteter Irrtum betrifft die Bußgelder. Die Schlagzeile lautet „35 Millionen oder 7 Prozent". Sie stimmt für Verstöße gegen die Verbote und für Unternehmen, die keine KMU sind. Für kleine und mittlere Unternehmen kehrt die Verordnung die Regel um: Maßgeblich ist der niedrigere der beiden Beträge.
Die Frage, die du stellen musst
Bevor ein Werkzeug ins Haus kommt, reicht eine Frage, und sie ist keine juristische:
Sagt dieses System etwas über Menschen aus — oder über Sachen?
Über Sachen: Textentwürfe, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Bestandsprognosen, Wartungshinweise. Das ist der einfache Fall.
Über Menschen: Bewerbende, Beschäftigte, Kundinnen. Sobald die Antwort hierhin fällt, hört der Werkzeugkauf auf und das Projekt beginnt — mit Datenschutz, mit Mitbestimmung, und je nach Zweck mit den Anhang-III-Pflichten ab Dezember 2027.
Merksätze
- Verschoben sind die Hochrisiko-Auflagen. Verbote, KI-Kompetenz und Transparenz gelten seit Langem. - Die zwei Fallen heißen Bewerbung und Beurteilung — und beide kommen als gewöhnliche Software ins Haus. - Eine Verschiebung im AI Act verschiebt nichts im Datenschutz und nichts im Betriebsverfassungsrecht. - Für KMU gilt beim Bußgeld der niedrigere Betrag, nicht der aus der Schlagzeile. - Sagt das System etwas über Menschen aus? Diese eine Frage trennt Werkzeugkauf von Projekt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 („AI Omnibus", im Amtsblatt am 24.07.2026, in Kraft seit 27.07.2026) — Art. 4, 5, 6, 50, 99, 111, 113. Volltext der Änderungsverordnung: (Abruf 11.09.2026)
- Fristen- und Sanktionsaufstellung aus Lektion 11 der Initiwise Akademie, geprüfter Rechtsstand 27.07.2026 — Grundlage der Tabelle oben, einschließlich der Umkehrung des Bußgeldrahmens für KMU nach Art. 99 Abs. 6 und 6a.
- activeMind.legal, Änderungen der KI-Verordnung durch den Digitalen Omnibus — verifiziert: Verengung der Hochrisiko-Einstufung in Art. 6 auf Fälle, in denen ein Ausfall tatsächlich Risiken für Gesundheit oder Sicherheit auslösen kann; die zwei neuen Verbotstatbestände ab 02.12.2026 (intime Deepfakes, Darstellungen von Kindesmissbrauch); Art. 4 als reine Maßnahmenpflicht. (Abruf 11.09.2026)