Verbotene Praktiken und Risikoklassen
Stand: 27.09.2026. Die KI-Verordnung gilt in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 („AI Omnibus", in Kraft seit 27.07.2026); das deutsche Durchführungsgesetz KI-MIG gilt seit 29.07.2026. Prüf das Datum, wenn du diese Lektion später liest.
Lernziele
Nach dieser Lektion kannst du:
- die wichtigsten nach Art. 5 KI-VO verbotenen KI-Praktiken benennen,
- erkennen, welche dieser Verbote im KMU-Alltag tatsächlich relevant werden können,
- Hochrisiko-Anwendungen nach Anhang III erkennen, insbesondere im Personalbereich,
- wissen, was zu tun ist, wenn du auf eine möglicherweise verbotene oder hochriskante Funktion stößt.
Was ist seit Februar 2025 verboten?
Art. 5 KI-VO verbietet acht KI-Praktiken vollständig, unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche. Verstöße sind mit den höchsten Bußgeldern der Verordnung belegt (bis 35 Mio. € oder 7 % des Weltumsatzes; bei KMU der niedrigere Betrag). Die Verbote im Überblick:
- Unterschwellige Manipulation (lit. a): KI, die Menschen unbemerkt so beeinflusst, dass sie Entscheidungen treffen, die ihnen erheblich schaden.
- Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit (lit. b): KI, die Alter, Behinderung oder soziale Notlagen gezielt ausnutzt.
- Social Scoring (lit. c): Bewertung von Personen anhand ihres Sozialverhaltens oder ihrer Persönlichkeit mit ungerechtfertigten Nachteilen in anderen Lebensbereichen.
- Vorhersage von Straftaten allein aufgrund von Profiling oder Persönlichkeitsmerkmalen (lit. d).
- Ungezieltes Sammeln von Gesichtsbildern aus Internet oder Videoüberwachung für Gesichtserkennungsdatenbanken (lit. e).
- Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen (lit. f); Ausnahmen nur für medizinische oder Sicherheitszwecke.
- Biometrische Kategorisierung nach sensiblen Merkmalen wie Herkunft, politischer Meinung, Religion oder sexueller Orientierung (lit. g).
- Biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken (lit. h); nur für Behörden mit engen Ausnahmen relevant.
Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 hat zwei weitere Verbote eingefügt, die ab dem 2. Dezember 2026 gelten (Art. 5 Abs. 1 lit. ba und bb): KI-Systeme, die realistische intime Darstellungen einer Person ohne deren Einwilligung erzeugen, und solche, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen.
Welche Verbote sind im KMU-Alltag wirklich relevant?
Die meisten verbotenen Praktiken klingen nach Science-Fiction oder Staatsüberwachung, aber drei davon können auch im Mittelstand schnell zum Thema werden:
Emotionserkennung am Arbeitsplatz: Manche Callcenter-Software, Bewerbungs-Tools oder Meeting-Analysen werben mit „Stimmungsanalyse" oder „Sentiment-Erkennung" von Mitarbeitenden. Wenn ein System aus Stimme, Gesicht oder Verhalten auf Emotionen von Beschäftigten schließt, ist das am Arbeitsplatz verboten. Praxisbeispiel: Ein Vertriebsleiter möchte ein Tool einsetzen, das in Verkaufsgesprächen die „Nervosität" der eigenen Mitarbeiter misst, um Coaching-Bedarf zu erkennen. Klingt harmlos, fällt aber unter das Verbot des Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO.
Social Scoring im Kleinen: Auch ein internes Punktesystem, das Beschäftigte anhand verknüpfter Verhaltensdaten (Pausenzeiten, Tonfall in E-Mails, Krankheitstage) bewertet und daran Nachteile knüpft, kann in Richtung verbotenes Scoring gehen und verstößt nebenbei fast immer gegen Datenschutz- und Arbeitsrecht.
Manipulative KI im Marketing: Aggressive „Dark Patterns" mit KI-Personalisierung, die gezielt Schwächen ausnutzen (z. B. bei überschuldeten oder sehr alten Kunden), können unter die Verbote lit. a/b fallen, neben dem Lauterkeitsrecht.
Hochrisiko-KI: die zweite Stufe
Unterhalb der Verbote liegt die Hochrisiko-Klasse (Art. 6 i. V. m. Anhang III KI-VO). Diese Systeme sind erlaubt, aber streng reguliert. Für KMU am relevantesten sind die Anhang-III-Bereiche:
- Beschäftigung und Personalmanagement: KI, die Bewerbungen filtert oder bewertet, Stellenanzeigen gezielt ausspielt, Beförderungs- oder Kündigungsentscheidungen unterstützt oder Leistung und Verhalten bewertet.
- Kreditwürdigkeit und Versicherungen: KI-Scoring über den Zugang von Personen zu wesentlichen Leistungen.
- Bildung: KI, die über Zulassung, Bewertung oder Prüfungsüberwachung entscheidet.
Wer ein solches System betreibt, muss nach Art. 26 KI-VO u. a. menschliche Aufsicht durch geschulte Personen sicherstellen, die Betriebsanleitung einhalten, den Betrieb überwachen, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren und vor der Einführung am Arbeitsplatz Betriebsrat und betroffene Beschäftigte informieren. Wichtig: Der Geltungsbeginn dieser Pflichten wurde durch die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 (in Kraft seit 27. Juli 2026) auf den 2. Dezember 2027 verschoben. Die Vorbereitung sollte trotzdem jetzt beginnen, denn Prozesse, Verträge und Schulungen brauchen Vorlauf.
Praxisbeispiel: Ein Mittelständler führt ein Bewerbermanagement-System ein, dessen „KI-Ranking" Bewerbungen vorsortiert. Das ist Hochrisiko-KI. Konsequenz: Kein Bewerber darf allein durch die Maschine aussortiert werden. Eine kompetente Person trifft die nachvollziehbare Letztentscheidung, der Betriebsrat wird vorab einbezogen, und der Einsatz wird im KI-Verzeichnis dokumentiert.
Was tun im Verdachtsfall?
Wenn dir in einem Werkzeug eine Funktion auffällt, die Emotionen erkennt, Menschen bewertet oder automatisch über Menschen entscheidet: Nicht aktivieren, sondern melden, und zwar an die KI-verantwortliche Person deines Unternehmens. Oft sind solche Funktionen in US-Software enthalten und lassen sich deaktivieren. Die Entscheidung über Einsatz oder Sperrung gehört in den Freigabeprozess, nicht an den einzelnen Arbeitsplatz.
Merksätze
- Acht Praktiken sind komplett verboten, ab 2. Dezember 2026 zehn. Im KMU-Alltag besonders relevant: Emotionserkennung gegenüber Beschäftigten und Verhaltens-Scoring. - Verbotsverstöße kosten am meisten: bis 35 Mio. € oder 7 % Weltumsatz (KMU: der niedrigere Betrag). - HR-Tools sind der häufigste Hochrisiko-Fall im Mittelstand: Bewerbungsfilter und Leistungsbewertung erfordern menschliche Letztentscheidung und Dokumentation. - Verdächtige Funktion entdeckt? Nicht nutzen, melden.
Quellen
- ai-act-law.eu zu Art. 5 KI-VO — verifiziert: alle acht Verbotstatbestände lit. a bis h einschließlich der Ausnahmen. (Abruf 12.06.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex — Grundlage für Art. 6 in Verbindung mit Anhang III (Hochrisiko-Bereiche) und Art. 26 (Betreiberpflichten). (Abruf 12.06.2026)
- ai-act-law.eu zu Art. 26 KI-VO — verifiziert: menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Protokollaufbewahrung mindestens sechs Monate, Information von Beschäftigten und Betriebsrat nach Abs. 7. (Abruf 12.06.2026)
- ai-act-law.eu zu Art. 99 KI-VO — verifiziert: Höchstrahmen für Verbotsverstöße 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU der niedrigere Betrag. (Abruf 12.06.2026)
- Skill-Sprinters zum Digital Omnibus — Gegencheck: nachgeschärfte Verbote, unter anderem für nicht einvernehmliche intime Darstellungen. (Abruf 12.06.2026)
- Gibson Dunn zum Omnibus-Paket — verifiziert: Verschiebung der Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III auf den 02.12.2027; neues Verbot nach Art. 5 mit Übergangsfrist bis 02.12.2026. (Abruf 17.07.2026)
- Verordnung (EU) 2026/1744 („AI Omnibus"), in Kraft seit 27.07.2026 — verifiziert: neue Fassung von Art. 4 (Art. 1 Nr. 5) und zwei neue Verbote in Art. 5 Abs. 1 lit. ba und bb (Art. 1 Nr. 7), diese ab 02.12.2026. (Abruf 27.09.2026)