Transparenzpflichten und Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
Stand: 27.09.2026. Die KI-Verordnung gilt in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 („AI Omnibus", in Kraft seit 27.07.2026); das deutsche Durchführungsgesetz KI-MIG gilt seit 29.07.2026. Prüf das Datum, wenn du diese Lektion später liest.
Lernziele
Nach dieser Lektion kannst du:
- die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO benennen und wissen, ab wann sie gelten,
- entscheiden, welche KI-generierten Inhalte gekennzeichnet werden müssen und welche nicht,
- die Ausnahme der „redaktionellen Verantwortung" bei Texten korrekt anwenden,
- Kennzeichnungen praktisch und kundenfreundlich formulieren.
Worum geht es?
Menschen sollen erkennen können, wann sie es mit KI zu tun haben. Das ist der Kern von Art. 50 KI-VO, der seit dem 2. August 2026 gilt. Die Änderungsverordnung (EU) 2026/1744 hat daran nichts geändert: Verschoben wurden die Hochrisiko-Pflichten, nicht die Transparenz. Lediglich die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 muss für KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon im Einsatz waren, erst ab dem 2. Dezember 2026 vorhanden sein. Die für Menschen erkennbare Kennzeichnung gilt ohne Übergangsfrist ab August 2026. Verstöße können mit bis zu 15 Mio. € oder 3 % des Weltumsatzes geahndet werden; bei KMU gilt der niedrigere Betrag.
Art. 50 verteilt die Pflichten auf Anbieter und Betreiber. Als nutzendes Unternehmen betreffen dich vor allem vier Situationen:
Situation 1: Chatbots und KI-Assistenten mit Kundenkontakt
Wenn Personen direkt mit einem KI-System interagieren, müssen sie darüber informiert werden, es sei denn, es ist für eine durchschnittlich aufmerksame Person offensichtlich (Art. 50 Abs. 1). Die technische Umsetzung ist primär Anbieterpflicht, aber als Betreiber unter eigener Marke solltest du sicherstellen, dass der Hinweis tatsächlich erscheint.
Praxis: Der Website-Chat beginnt mit „Hallo! Ich bin der KI-Assistent der Firma {{FIRMA}}. Ich helfe dir gern und leite dich bei Bedarf an meine menschlichen Kollegen weiter." Gleiches gilt für KI-Telefonassistenten: Der Hinweis gehört an den Gesprächsbeginn.
Situation 2: Deepfakes, täuschend echte Bilder, Audio, Video
Als Betreiber musst du offenlegen, wenn du Bild-, Audio- oder Videoinhalte veröffentlichst, die mit KI erzeugt oder manipuliert wurden und echten Personen, Orten, Gegenständen oder Ereignissen täuschend ähneln (Art. 50 Abs. 4). Für offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gibt es Erleichterungen.
Praxis: Das fotorealistische KI-Bild „zufriedener Handwerker auf Baustelle" im Prospekt → kennzeichnen („Bild KI-generiert"). Die offensichtlich illustrative Comic-Grafik im Blogbeitrag → keine Pflicht (Kennzeichnung trotzdem guter Stil). Das mit KI-Stimme vertonte Werbevideo, das wie ein echter Sprecher klingt → kennzeichnen. Besonders heikel: KI-Darstellungen realer Personen (Geschäftsführung, Mitarbeitende, Prominente). Hier braucht es zusätzlich deren Einwilligung (Persönlichkeitsrecht).
Situation 3: KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse
Veröffentlichst du KI-generierte oder -manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, musst du die KI-Herkunft offenlegen. Die wichtige Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2).
Für die meisten KMU heißt das: Der KI-gestützte Blogartikel, die Pressemitteilung oder der Newsletter sind unproblematisch, wenn eine fachkundige Person den Text geprüft und freigegeben hat und diese Prüfung dokumentiert ist. Ungeprüfte, vollautomatisch veröffentlichte KI-Texte (etwa automatische News-Feeds) müssen dagegen gekennzeichnet werden.
Praxis: Dokumentiere die Freigabe (z. B. „geprüft und freigegeben: M. Mustermann, 14.08.2026" im Redaktionstool). Damit ist die Ausnahme belegbar, und die inhaltliche Qualität ist gleich mitgesichert.
Situation 4: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Betreibst du (in den engen zulässigen Grenzen, siehe Lektion 3) Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung, müssen betroffene Personen informiert werden (Art. 50 Abs. 3). Für typische KMU ist das selten relevant; am Arbeitsplatz ist Emotionserkennung ohnehin verboten.
Wie kennzeichnet man richtig?
Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion bzw. Wahrnehmung, klar, eindeutig und barrierefrei erfolgen (Art. 50 Abs. 5). Bewährte Formulierungen:
- Bilder/Videos: „KI-generiert" / „Mit KI erstellt" / „Bild mit KI bearbeitet", direkt am Inhalt (Bildunterschrift, Einblendung), nicht versteckt im Impressum
- Audio: kurzer gesprochener oder eingeblendeter Hinweis am Anfang
- Chatbot: Hinweis im Begrüßungstext und sichtbar im Chat-Fenster
- Zusätzlich sinnvoll: technische Herkunftskennzeichnung nutzen, wo verfügbar (z. B. Content Credentials/C2PA in Adobe-Produkten); die maschinenlesbare Markierung ist Anbieterpflicht (Art. 50 Abs. 2), gute Werkzeuge nehmen dir hier Arbeit ab
Übrigens: Auch außerhalb der Rechtspflicht schafft freiwillige Kennzeichnung Vertrauen. Viele Kunden reagieren positiv auf einen offenen Umgang mit KI und negativ, wenn sie sich getäuscht fühlen.
Merksätze
- Seit 2. August 2026 gilt Art. 50: Chatbots müssen sich zu erkennen geben, Deepfakes und ungeprüfte KI-Texte zu öffentlichen Themen müssen gekennzeichnet werden. - Täuschend echt = kennzeichnungspflichtig. Offensichtlich künstlerisch/illustrativ = Erleichterung. - Menschliche Prüfung + dokumentierte redaktionelle Verantwortung ersetzt bei Texten die Kennzeichnung. - Klar, sofort sichtbar, nicht im Kleingedruckten und im Zweifel: kennzeichnen.
Quellen
- ai-act-law.eu zu Art. 50 KI-VO — verifiziert: Anbieter- und Betreiberpflichten, Deepfake-Kennzeichnung, Ausnahme der redaktionellen Verantwortung sowie Form und Zeitpunkt nach Abs. 5. (Abruf 12.06.2026)
- Sidley Data Matters — verifiziert: Die Transparenzpflichten des Art. 50 gelten unverändert ab dem 02.08.2026. (Abruf 17.07.2026)
- Gibson Dunn zum Omnibus-Paket — verifiziert: viermonatige Schonfrist bis zum 02.12.2026 ausschließlich für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 bei Bestandssystemen. (Abruf 17.07.2026)
- ai-act-law.eu zu Art. 99 KI-VO — verifiziert: Bußgeldrahmen 15 Mio. € oder 3 % des Weltumsatzes für Verstöße gegen Transparenzpflichten, für KMU der niedrigere Betrag. (Abruf 12.06.2026)
- Verordnung (EU) 2024/1689 auf EUR-Lex — Volltext des Art. 50 einschließlich der Absätze 1 bis 5. (Abruf 12.06.2026)